Von der Genehmigungsfähigkeit und den Haftungspflichten

Vor, während und nach der Veranstaltung gilt spezielles Recht: Ob es um gesetzliche Grundlagen der Länder zu Großveranstaltungen, um die Genehmigungsfähigkeit zu einem geplanten Festival oder die Beratung zu Haftungsrisiken inklusive möglicher Regressansprüche geht – der Spezialanwalt für Veranstaltungsrecht ist gefragt. RA Thomas Waetke von der Kanzlei Schutt, Waetke führte in die unterschiedlichen Ebenen und Haftungsfolgen in Zivil- und Strafrecht ein. Was zum  Beispiel ist rechtlich Verkehrssicherungs-Mindeststandard? „Man muss das Erforderliche und Zumutbare tun. Man darf dabei mit dem durchschnittlichen Gast rechnen,“ führte Thomas Waetke aus. „Je krasser die Auswirkung, je weniger erkennbar die Gefahr, je weniger beherrschbar die Gefahr, desto mehr muss unternommen werden." Und da wird es im deutschen Recht kompliziert: Denn was ist „erforderlich“ oder „zumutbar“? Allein 200 Regelwerke geben Auskunft. Will man gute Organisationsstrukturen schaffen, sind 70 Verantwortliche rechtlich definiert. Da kann man nur fachlichen Rat einholen, der individuelle Auswahl und Kontrolle anbietet.

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