Spende, Sponsoring & Co. - Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen für Geber und Bedachte

Katrin Heye, Leiterin Steuerabteilung PricewaterhouseCoopers GmbH, Schwerin

Wer sich mit den steuerlichen Aspekten zum Sponsoring auskennt, verbessert seine Verhandlungsposition und bietet auch gute Voraussetzungen zur späteren Vertragsausgestaltung. Steuerliche Aspekte betreffen die Abgrenzung von Spende und Sponsoring einerseits und aktivem und passivem Sponsoring andererseits sowie daraus resultierende Steuervorteile. Katrin Heye erläutert die Unterschiede: eine Spende erfolgt um der Sache willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender, ein Sponsoring erfolgt zur Verfolgung eigener unternehmensbezogener Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Für ein Spendenverfahren gibt es verbindliche amtliche Muster für Zuwendungsbestätigungen. Sponsorenzahlungen sind beim Sponsor als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn - so der Große Senat des BFH - „die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind“. Maßgebend ist die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“ sowie die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs beim Zuwendenden stellt der Sponsoringerlass eher großzügige Maßstäbe auf: „Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile hat, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt, oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Beim Sponsoring fallen beim Gesponserten (hier: BuGa GmbH) Ertragssteuern (Körperschafts –und Gewerbesteuern) sowie die Umsatzssteuer an. Wichtig ist der Abschluss einer schriftlichen Sponsoring-Vertrages, der auch steuerlich relevante Erklärungen enthalten sollte: u.a. Brutto-/Nettovereinbarung, konkrete Beschreibung und Bewertung der Leistungen, ggf. Abrechnungsmodalitäten. Bei der Umsatzsteuererklärung kann man auch in einer unverbindlichen Abstimmung mit der Finanzverwaltung strittige Fragen abklären, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.